Es sind damit zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die dem Kläger in den Jahren 2009, 2011 und 2012 keinen Anspruch auf eine Zuwahl in den Verwaltungsrat hätten geben können, da der Aktionärbindungsvertrag auch nach der im Jahre 1999 erfolgten Kündigung weiterhin rechtsverbindlich war. Gemäss Protokoll der Generalversammlung vom 10. Juni 2009 wurde der Kläger mit 326 Neinstimmen nicht in den Verwaltungsrat gewählt (act. 3/6, S. 3). Das Protokoll der Generalversammlung vom 29. Juni 2011 belegt, dass der Kläger den Antrag gestellt hatte, in den Verwaltungsrat gewählt zu werden und dieser Antrag abgelehnt worden ist (act. 3/7, S. 3).