Auch das weitere Argument, dass ein Anspruch des Klägers auf Wahl in den Verwaltungsrat geradezu rechtsmissbräuchlich gewesen sei, nachdem er sich 14 Jahre lang bedeckt gehalten und nichts zum Erfolg der D. AG beigetragen habe (act. 26, S. 23), ist nicht zu hören. Der Austritt des Klägers aus dem Verwaltungsrat im Jahre 1986 schränkte sein Recht auf erneute Zuwahl nicht ein, da der Aktionärbindungsvertrag ihm darauf gemäss Ziff. 5 Abs. 1 einen "vorbehaltslosen und unwiderruflichen" Anspruch gab, was Seite 24