Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, ging es bei dieser Regelung gemäss Ziff. 5 Abs. 2 vielmehr darum sicherzustellen, dass der Beklagte, "solange" er Verwaltungsrat war, gleichzeitig einen Anspruch auf das Amt des Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates hatte. Der Beklagte wollte sich mit dieser Regelung eine Vorrangstellung im Verwaltungsrat sichern, was angesichts der Bedeutung seiner Person für das Unternehmen als nachvollziehbare und sachlich angemessene Lösung erscheint. Schliesslich lässt sich aufgrund des Wortlautes von Ziff.