Dieser Anspruch war unabhängig davon, ob die anderen Gründeraktionäre von diesem Recht ebenfalls Gebrauch machen wollten oder nicht. Der hervorgehobenen Stellung der Gründeraktionäre erscheint eine solches jederzeitiges und unwiderrufliches Recht auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat als angemessen. Der Passus von Ziff. 5 Abs. 2 des Aktionärbindungsvertrages, auf den sich der Beklagte bezieht, schränkt dieses Recht auf Zuwahl in den Verwaltungsrat der beiden anderen Gründeraktionäre nicht auf den Zeitraum ein, in dem er selber Verwaltungsrat der D. AG war. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, ging es bei dieser Regelung gemäss Ziff.