Solange demnach beim Kläger die Aktionärseigenschaft erfüllt war, bestand bei ihm damit auch ein Anspruch auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat. Dies erscheint als sachlich nachvollziehbare Lösung, wurde dadurch doch sichergestellt, dass jeder der drei Gründeraktionäre jederzeit Anspruch auf Einsitznahme im Verwaltungsrat hatte, um damit auf der obersten Leitungsebene der D. AG Einfluss auf das Unternehmen nehmen zu können. Dieser Anspruch war unabhängig davon, ob die anderen Gründeraktionäre von diesem Recht ebenfalls Gebrauch machen wollten oder nicht.