Ziff. 5 des Aktionärbindungvertrages kann aber nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Diese Bestimmung sieht nach ihrem Wortlaut vor, dass jede Vertragspartei – "solange" sie Aktionärin ist (und den Interessen der Aktiengesellschaft nicht zuwiderhandelt) – "vorbehaltlos und unwiderruflich" einen Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat hat. Solange demnach beim Kläger die Aktionärseigenschaft erfüllt war, bestand bei ihm damit auch ein Anspruch auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat.