Die Idee dieser Vertragsklausel sei es gewesen, dass der Kläger und C. im Sinne eines Interessenausgleiches ebenfalls berechtigt sein sollten, von Anfang an im Verwaltungsrat Einsitz zu nehmen, "solange" er (der Beklagte) als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates fungiert habe. Der Kläger sei bereits 1986 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Seit 2001 sei keiner der Vertragsparteien mehr im Verwaltungsrat der D. AG vertreten Seite 23