Der Beklagte sieht weitere Voraussetzungen für eine Einsitznahme des Klägers in den Verwaltungsrat als nicht erfüllt an. Dessen Zuwahl in den Verwaltungsrat sei gemäss Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages von der (oben zitierten) Voraussetzung abhängig gewesen, dass er selber noch Verwaltungsrat sei (act. 10, S. 17 ff.). Die Idee dieser Vertragsklausel sei es gewesen, dass der Kläger und C. im Sinne eines Interessenausgleiches ebenfalls berechtigt sein sollten, von Anfang an im Verwaltungsrat Einsitz zu nehmen, "solange" er (der Beklagte) als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates fungiert habe.