Die Darstellung des Beklagten ist nicht belegt und die beantragten Parteibefragungen sind als einzige Beweismittel nicht geeignet, Klärung zu bringen. Für die Beweislosigkeit trägt der Beklagte die Beweislast (Art. 8 ZGB). Es lässt sich somit feststellen, dass dem Kläger die Einsitznahme in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012 nicht mit dem Argument gesellschaftsschädigendem Verhalten verweigert werden konnte. d) Weitere Voraussetzungen für die Wahl in den Verwaltungsrat