- Auch die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verkaufsagent für Österreich gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, können ein gesellschaftsschädigendes Verhalten nicht belegen. Die Vorstellungen der Parteien über die konkrete Ausgestaltung dieser Tätigkeit gehen auseinander, wie die Entgegnung des Klägers zeigt (act. 17, S. 7). Er sah seine Aufgabe nicht in der eigentlichen Erschliessung, sondern nur in der Sondierung des österreichischen Marktes. Die Darstellung des Beklagten ist nicht belegt und die beantragten Parteibefragungen sind als einzige Beweismittel nicht geeignet, Klärung zu bringen.