Dieses Vorgehen war dem Beklagten zwar lästig und hat seine Kräfte als Geschäftsführer absorbiert, aber damit sind nicht gleichzeitig auch die Interessen der D. AG verletzt worden. Die Weigerung des Klägers, seinen Anteil an der Substanzdividende als Darlehen im Unternehmen stehen zu lassen, führt in das weite Feld der Fragen unternehmerischer Zweckmässigkeit. So ist schon strittig, ob die offenbar vom Beklagten initiierte Ausschüttung dieser Sonderdividende überhaupt zweckmässig gewesen ist, wie die Entgegnung des Klägers auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zeigen (act. 17, S. 15 f.).