Wenn im Rahmen von Diskussionen innerhalb des Aktionariats der Kläger als Minderheitsaktionär andere Positionen als der Beklagte als Hauptaktionär vertrat, bedeutet dies daher noch nicht, dass er per se den Interessen der D. AG zuwidergehandelt hat. Ein gesellschaftsschädigendes Verhalten ist deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Mit dem Ersuchen um eine gerichtliche Sonderprüfung hat der Kläger in erster Linie ein ihm nach Art. 697a ff. OR gesetzlich zustehendes Aktionärsrecht wahrgenommen. Dieses Vorgehen war dem Beklagten zwar lästig und hat seine Kräfte als Geschäftsführer absorbiert, aber damit sind nicht gleichzeitig auch die Interessen der D. AG verletzt worden.