Um einen solchen Verstoss geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob der Kläger durch sein Stimmverhalten an der Generalversammlung gegen die Interessen der Gesellschaft verstossen hat. Im Gegensatz zu den übrigen, präzis formulierten Klauseln des Aktionärbindungsvertrages handelt es sich dabei um eine inhaltlich offene und im einzelnen Anwendungsfall interpretationsbedürftige Generalklausel. Ein Zuwiderhandeln gegen die Interessen der Gesellschaft ergibt sich nicht ohne Weiteres dadurch, dass ein Aktionär seine Aktionärsrechte nicht im Sinne der Mehrheitsaktionäre ausübt und eine Minderheitsposition oder seine eigenen Interessen vertritt.