Die Frage, wieweit der Kläger als Aktionär den Interessen der D. AG zuwiderhandeln konnte, ist daher nach Massgabe der Treuepflichten des Aktionärbindungsvertrages zu beantworten. Die Treuepflicht wäre sicher verletzt, wenn der Kläger Informationen, die er aufgrund seines Einsichtsrechtes gewonnen hat und zu denen er kraft seiner Aktionärsstellung Zugang hatte, gesellschaftsschädigend verwendet oder das Konkurrenzverbot verletzt hätte. Die Treuepflicht hätte er auch verletzt, wenn er sein