Typische Inhalte solcher vertraglichen Treuepflichten sind Obhuts- und Schutzpflichten, Informations- und Aufklärungspflichten, Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzverbote45. Im vorliegenden Aktionärbindungsvertrag haben die Parteien solche Treuepflichten festgelegt, so insbesondere das Recht jedes Aktionärs, in einzelne Geschäfte und den gesamten Geschäftsgang Einsicht zu nehmen (Ziff. 6). Weiter gehört auch das Konkurrenzverbot gemäss Ziff. 7 zu diesen Treuepflichten.