- Was die anderen Vorwürfe betrifft, so hat der Kläger – abgesehen vom letzten Punkt bezüglich seiner Tätigkeit als Verkaufsagent – damit in erster Linie von seinen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht. Ein Aktionär hat bei der Ausübung seiner Aktionärsrechte weder gegenüber der Gesellschaft noch den anderen Aktionären eine Treuepflicht. Als persönliches Mitgliedschaftsrecht vermittelt das Stimmrecht einem Aktionär das Recht, an der Willensbildung der Aktiengesellschaft mitzuwirken und auf diese Einfluss zu nehmen.