- Die Konventionalstrafe wird für die Nichtwahl in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012 verlangt. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger in diesen Jahren die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages erfüllte. Sein späteres Verhalten im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D. AG in den Kanton St. Gallen im Jahr 2014 spielt für die Beurteilung dieser Frage daher kein Rolle und ist erst im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Zuwahl in den Verwaltungsrat von Bedeutung (Ziff. 2.3.2). Seite 20