Aus diesem Grund wurde die Ausschüttung einer sogenannten Substanzdividende an die Aktionäre in Höhe von CHF 9 Mio. beschlossen, um gemäss Darstellung des Beklagten die bestehende steuerliche Regelung ein letztes Mal im gesetzlich zulässigen Rahmen ausschöpfen zu können. Es sei vereinbart worden, die Dividende als Darlehen im Unternehmen stehen zu lassen, um diesem nicht Liquidität zu entziehen. Der Kläger habe aber auf der Auszahlung seines Anspruches beharrt und damit bewirkt, dass die D. AG in der Folge erstmals in ihrer Geschichte einen teuren Kredit habe aufnehmen müssen (act. 26, S. 44).