- Der Beklagte wirft dem Kläger Obstruktion im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Substanzdividende vor (act. 10, S. 10 ff.; act. 26, S. 15 f.). Hintergrund dieses Vorwurfes bildete die Ankündigung der Behörden im Jahre 1998, die Befreiung der Dividenden von kantonalen Steuern aufzuheben. Aus diesem Grund wurde die Ausschüttung einer sogenannten Substanzdividende an die Aktionäre in Höhe von CHF 9 Mio. beschlossen, um gemäss Darstellung des Beklagten die bestehende steuerliche Regelung ein letztes Mal im gesetzlich zulässigen Rahmen ausschöpfen zu können.