Der Beklagte bestreitet, dass beim Kläger die vertraglichen Voraussetzungen für eine Zuwahl in den Verwaltungsrat erfüllt gewesen seien, weil er den Interessen der D. AG mehrfach zuwidergehandelt und damit gegen Ziff. 5 Abs. 1 lit. b des Aktionärbindungsvertrages verstossen habe. Im Einzelnen stehen folgende Vorwürfe im Raum: - Der Kläger habe sich im Jahre 2014 der Sitzverlegung der D. AG in den Kanton St. Gallen widersetzt (act. 26, S. 3 ff., S. 16 f, S. 26f).