Jeder Unterzeichnete dieses Vertrages hat indessen solange vorbehaltlos und unwiderruflich Anspruch auf ein Verwaltungsratsmandat in der AG, als er a) die Aktionärseigenschaft bei der AG innehat und b) den Interessen der AG nicht zuwiderhandelt. Solange A. obige Voraussetzungen erfüllt und keine andere Regelung wünscht, ist er Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der AG. In gleicher Weise üben die Vertragsparteien das Stimmrecht an der GV derart aus, dass die C. und B. Mitglieder Seite 18 des Verwaltungsrates der AG werden, sofern es dieselben wünschen. (…)