Der Kläger macht vier vom Beklagten begangene Zuwiderhandlungen gegen den Aktionärbindungsvertrag geltend und fordert deshalb von ihm eine Konventionalstrafe von CHF 160‘000.00 (4 x CHF 40‘000.00). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beklagte den Aktionärbindungsvertrag verletzt hat und demzufolge die Konventionalstrafe geschuldet ist oder nicht. B. Konventionalstrafe für die dreifache Nichtwahl in den Verwaltungsrat a) Vertragliche Grundlagen Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages regelt den Anspruch der Vertragsparteien auf Einsatznahme in den Verwaltungsrat wie folgt: