Die ordentliche Kündigung, wie sie im Jahre 1999 vom Beklagten vorgenommen worden ist, genügt zur Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nicht. Anstelle einer Gestaltungsklage kann die Ungültigkeit im Prozess, um Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Aktionärbindungsvertrag, nicht einredeweise geltend gemacht werden. Die Gestaltungsklage müsste mindestens als Widerklage eingereicht werden43; eine solche hat der Beklagte aber nicht eingereicht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Aktionärbindungsvertrag vom 23. Januar 1985 weiterhin in Kraft ist.