Der Aktionärbindungsvertrag vom 23. Januar 1985 stellt keinen den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betreffenden Vertrag dar, weshalb keine Nichtigkeit vorliegt. Die Beendigung des gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Aktionärbindungsvertrages aus wichtigem Grund oder wegen überlanger Bindung ist grundsätzlich möglich, muss aber in beiden Fällen auf dem Weg der Gestaltungsklage nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR geltend gemacht werden. Die ordentliche Kündigung, wie sie im Jahre 1999 vom Beklagten vorgenommen worden ist, genügt zur Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nicht.