Ungeklärt ist aber aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die übermässig gebundene Vertragspartei dies der anderen durch einseitige Willenserklärung mitzuteilen hat oder ob eine unmittelbare Nichteinhaltung des Vertrages zulässig ist. Da das Bundesgericht die Unverbindlichkeit wegen übermässiger Bindung als Unterfall der Kündigung aus wichtigem Grund zu betrachten scheint40, ist von der Notwendigkeit einer Willenser-