Gemäss seiner neuesten Rechtsprechung bewirkt eine übermässige Vertragsbindung nur noch eine Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 OR, wenn diese den höchstpersönlichen, jeder vertraglichen Bindung entzogenen Kernbereich der Person be- trifft38. Wo es lediglich um den übermässigen Umfang einer an sich zulässigen Bindung geht, liegt kein Verstoss gegen die guten Sitten vor und kann die Übermässigkeit nur dann zur Unverbindlichkeit des Vertrages führen, wenn die betroffene Person den Schutz in Anspruch und sich aus der Bindung lösen will39. Da Aktionärbindungsverträge kaum je den Kernbereich der durch Art.