Verträge können nicht auf ewige Zeit abgeschlossen werden, weil dies einer übermässigen Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB oder einer zweckwidrigen und damit rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung nach Art. 2 Abs. 2 ZGB gleichkommt 36. Da ewige Verträge in der Rechtspraxis nicht vorkommen, sind diese unter der Kategorie der überlang befristeten Verträge abzuhandeln. In der bis vor kurzem verfolgten Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde bei übermässiger Vertragsbindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB im Grundsatz die Nichtigkeit des Vertrages nach Art.