Vorliegend hat der Beklagte keine gerichtliche Auflösung des gesellschaftsrechtlichen Aktionärbindungsvertrages gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR beantragt, sondern einseitig am 28. April 1999 lediglich eine ordentliche Kündigung des Vertrages vorgenommen, die rechtsunwirksam war. Eine Konvertierung dieser ordentlichen Kündigung in eine ausser-