7 OR nicht35. Im hier zu beurteilenden Fall haben die Parteien im Aktionärbindungsvertrag keine Regelung betreffend der Kündigung aus wichtigem Grund getroffen, ausser der Abmachung in Ziff. 11, dass der Vertrag "unkündbar" sei und nur mittels Schriftlichkeit und Einstimmigkeit der unterzeichneten Vertragsparteien geändert werden könne. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht erwähnt. Auch eine einseitige Kündigung ist nicht geregelt. Da das Recht zur Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden kann, können sich die Parteien darauf berufen, auch wenn der Vertrag als "unkündbar" bezeichnet worden ist.