545 Abs. 1 Ziff. 7 OR). Daher muss jene Vertragspartei, die den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen möchte – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit Klage an das Gericht gelangen und auf diese Weise ihr Gestaltungrecht ausüben33. Bei einer einfachen Gesellschaft führt das Vorliegen wichtiger Gründe somit nicht zu einem Kündigungsrecht, sondern zum Recht des Gesellschafters, beim Richter die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen34. Die blosse Einrede der Vertragsbeendigung anstelle einer Gestaltungsklage genügt bei der Auflösung gestützt auf Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR nicht35.