Bei gesellschaftsrechtlichen Aktionärbindungsverträgen eröffnet Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR die Möglichkeit, beim Richter jederzeit die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu beantragen31. Als wichtige Gründe gelten Verfehlungen oder Vorkommnisse ausserhalb des Geschäftsbetriebs, subjektive Gründe beim auflösungswilligen Vertragspartner oder die Erschwerung der Erreichung des Gesellschaftszwecks32. Bei gesellschaftsrechtlichen Aktionärbindungsverträgen, für die das Recht der einfachen Gesellschaft gilt, ist die Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund als Gestaltungsrecht ausgestaltet (Art. 545 Abs. 1 Ziff.