Die Kündbarkeit eines Vertrages aus wichtigem Grund ist zwingendes Recht28. Sie kann von den Parteien nicht ausgeschlossen werden und beschränkt daher eine vertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsklausel. Als Auffangtatbestand ist die Kündigung aus wichtigem Grund jedoch restriktiv zu handhabende ultima ratio29. Das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes ist somit nicht leichthin anzunehmen. Es kommen nur ausserordentlich schwerwiegende Umstände in Frage, weil neben dem Ausnahmecharakter der