, heisst dies nicht, dass ein von den Parteien als "unkündbar" bezeichneter Vertrag unter Umständen nicht aufgelöst werden kann. Ausgeschlossen ist lediglich eine ordentliche Kündigung nach Art. 546 Abs. 1 OR, nicht ausgeschlossen ist aber die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung, deren Gründe noch näher zu umschreiben sind.