Sie haben in der gleichen Ziffer auch vereinbart, dass der Vertrag nur mittels Schriftlichkeit und Einstimmigkeit geändert werden kann. Eine einseitige Befreiung einer Vertragspartei von ihren vertraglichen Verpflichtungen durch ordentliche Kündigung des Vertrages ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich. Wenigstens indirekt kann sich eine Vertragspartei aber von ihren vertraglichen Verpflichtungen durch Verkauf ihrer Aktien, der gemäss Ziff. 4 des Aktionärbindungsvertrages unter bestimmten Bedingungen möglich ist, lösen. Da Art. 546 OR dispositiver Natur ist, können die Parteien die Kündigungsmöglich-