Die unbestimmte Vertragsdauer kann von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden25. Das haben die Parteien hier in Ziff. 11 so auch ausdrücklich vereinbart. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Parteien damit auch die ordentliche Kündbarkeit des Vertrages vereinbart oder diese gerade ausgeschlossen haben26. Die Parteien haben im vorliegenden Fall in Ziff. 11 ausdrücklich die Unkündbarkeit des Aktionärbindungsvertrages vereinbart und somit die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Sie haben in der gleichen Ziffer auch vereinbart, dass der Vertrag nur mittels Schriftlichkeit und Einstimmigkeit geändert werden kann.