nicht zwingender Natur21. Fehlt eine explizite Vereinbarung über die Dauer des Vertrages, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die gesetzlichen Kündigungsregelungen nicht zur Anwendung kommen sollen, denn aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass die Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht dem mutmasslichen Parteiwillen ent- spricht22. Ausgeschlossen kann die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung auch sein, wenn der Vertrag andere Möglichkeiten der Befreiung von vertraglichen Verpflichtungen vorsieht, etwa die Möglichkeit der Parteien, ihre Aktien zu angemessenen Bedingungen