7 statuiert ein Konkurrenzverbot, welches grundsätzlich schuldrechtlicher Natur ist. Die Regelung der unbestimmten Vertragsdauer und insbesondere die Regelung, wonach es Einstimmigkeit und Schriftlichkeit zur Abänderung benötigt, belegt die Absicht der langfristigen Bindung und dient eher einer gesellschaftlichen Ordnung der gemeinsamen Zielerreichung (Ziff. 11). Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim vorliegenden Vertrag schwergewichtig um einen gesellschaftsrechtlichen Aktionärbindungsvertrag handelt und dieser daher gesamthaft als solcher zu qualifizieren ist. 2.2 Auflösung von Aktionärbindungsverträgen