Die Beziehungen zwischen den drei Vertragsparteien waren weniger von einem Interessengegensatz als einer gemeinsamen Zielsetzung geprägt. Dazu passt, dass nach Ziff. 5 Abs. 3 einer Partei sogar ohne förmliche Einsitznahme im Verwaltungsrat gleichwohl das Recht zusteht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen und als faktischer Verwaltungsrat an der Beschlussfassung mitzuwirken. Das heisst, dass alle Parteien an der Entscheidfindung beteiligt sind, was ebenfalls für ein Gesellschaftsverhältnis spricht. Ziff. 7 statuiert ein Konkurrenzverbot, welches grundsätzlich schuldrechtlicher Natur ist.