Parteien ist (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 3), nachdem die drei Parteien sich als Gründungsaktionäre zusammenschlossen haben, um mit vereinten Kräften und Mitteln die D. AG zu gründen. Diese Stossrichtung wird in der von den drei Gründern unterzeichneten Absichtserklärungen im Vorfeld der Gesellschaftsgründung deutlich (act. 11/2). Die Beziehungen zwischen den drei Vertragsparteien waren weniger von einem Interessengegensatz als einer gemeinsamen Zielsetzung geprägt.