8 am "Erfolg" beteiligt, müssen aber zugleich gemäss der erwähnten Ziff. 2 einen allfälligen Misserfolg mittragen, was für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses spricht. Die umfangreichste Regelung enthält Ziff. 4 mit der Regelung der Vorhandrechte, das heisst das Verfügungsrecht über die Aktien. Diese Regelung kann rechtlich unter die Kategorie der Kaufverträge fallen, aber auch den bedingten Vorverträgen zugeordnet werden15. Für sich allein genommen wäre somit Ziff. 4 als schuldrechtlich zu qualifizieren, aber in Verbindung mit Stimmbindungen können sie auch Teil der gesellschaftsrechtlichen Ordnung sein16. Ziff.