gegen ein gemeinsames Ziel verfolgt, steht eine Qualifikation als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR im Vordergrund11. Nach herrschender Lehre sind Aktionärbindungsverträge mehrheitlich als einfache Gesellschaften zu qualifizieren, denn solche liegen vor, wenn unter den Vertragsparteien ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Verhalten bezweckt wird12. Die zu einem Pool zusammengeschlossenen Aktionäre eines Aktionärbindungsvertrages bilden deshalb in der Regel eine einfache Gesellschaft13.