Um den Aktionärbindungsvertrag rechtlich einzuordnen, muss der Inhalt des Vertrages ausgelegt werden. In erster Linie ist auf den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen abzustellen (Art. 18 OR). Nur wenn der tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Bei der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ist primär auf den Wortlaut abzustellen.