Der Kläger stützt seine mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten auf den am 23. Januar 1985 zwischen den drei Gründungsaktionären der D. AG abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrag. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages wird vom Beklagten wegen der im Jahre 1999 vorgenommenen Vertragskündigung, aber auch wegen übermässiger, die Persönlichkeitsrechte nach Art. 27 ZGB verletzender Bindung bestritten. Es ist daher im Folgenden zu klären, welche Rechtsnatur Aktionärbindungsverträge aufweisen, welche Rechtswirkungen sie entfalten und wie sie aufgelöst werden können.