Aktionärbindungsvertrag auch keinen Anspruch auf mehrfache Wahl in den Verwaltungsrat ein. Da der Kläger bereits im Jahr 1985 in dieses Gremium gewählt worden sei, habe er keinen Anspruch auf erneute Zuwahl in den Verwaltungsrat (act. 10, S. 20). Ferner sei der Beklagte durch den Aktionärbindungsvertrag übermässig gebunden und der Willkür des Klägers ausgeliefert (act. 10, S. 21). Dessen Verhalten sei zudem rechtsmissbräuchlich (act. 26, S. 50), da er 14 Jahre in der D. AG untätig gewesen sei und nun plötzlich in den Verwaltungsrat gewählt werden wolle.