10, S. 18). Gemäss Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages habe der Kläger über einen Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat nur verfügt, "solange" der Beklagte Verwaltungsratspräsident gewesen sei (act. 10, S. 18). Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat und dem Ausscheiden von C. aus diesem Gremium sei eine Zuwahl des Klägers auch aus Gründen der Gleichbehandlung der drei Gründeraktionäre nicht mehr nötig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Zuwahl des Klägers seien auch nicht erfüllt, da gemäss Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages ein Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat nur bestehe, wenn der Aktionär den Interessen der Gesellschaft nicht zuwidergehandelt habe (act. 10, S. 19).