Geltendmachung des Beteiligungsanspruchs des Klägers nach Ziff. 8 des Aktionärbindungsvertrages sei rechtsmissbräuchlich, weil er bereits am 26. März 2002 von der Auszahlung dieser Abfindung Kenntnis gehabt habe, aber mit deren Geltendmachung bis ins Jahr 2012 zugewartet habe. Schliesslich sei der Beteiligungsanspruch des Klägers auch infolge übermässiger Bindung nach Art. 27 ZGB abzuweisen, da der Aktionärbindungsvertrag im Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits seit 27 Jahren in Kraft gewesen sei.