a/cc des Aktionärbindungsvertrages die Ausschüttungen jeweils am Ende des Kalenderjahres fällig werden. Aus diesem Grund seien die Ausschüttungen für die Jahre 1998 bis 2001 gemäss Art. 127 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 OR spätestens seit 1. Januar 2012 verjährt (act. 10, S. 27). Zudem sei auch die Konventionalstrafe selbst verjährt (act. 10, S. 27). Diese erlösche überdies, wenn die Hauptverpflichtung verjährt sei. Darüber hinaus stelle die ihm im Jahre 2002 gewährte Abgangsentschädigung von CHF 1,8 Mio. keinen Lohn dar. Die Seite 7