Die weiteren Konventionalstrafen von CHF 120'000.00 (3 x CHF 40'000.00) begründet der Kläger mit seiner Nichtwahl in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012, die ihm vom Beklagten als Mehrheitsaktionär ebenfalls vertragswidrig verwehrt worden sei. Die insgesamt geltend gemachte Konventionalstrafe beläuft sich damit auf den Betrag von CHF 160'000.00 samt Zinsen.