Der Kläger macht geltend, dass er bei der Gründung der D. AG rein als Kapitalgeber aufgetreten, aber im Unternehmen nie operativ tätig gewesen sei (act. 17, S. 3). Um seiner Stellung als Gründungsaktionär und Kapitalgeber der D. AG gebührend Rechnung zu tragen, wurden nach seiner Darstellung im Aktionärbindungsvertrag Regelungen über sein Recht auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat und auf eine Beteiligungsforderung im Gleichschritt mit der Lohnentwicklung des Beklagten als Hauptaktionär und Geschäftsführer vereinbart. Gemäss Ziff.