13 des Aktionärbindungvertrages als Gerichtsstand X. vereinbart (act. 3/1, S. 12). Diese Gerichtsstandsklausel ist aufgrund ihrer Autonomie unabhängig davon, ob der Aktionärbindungsvertrag heute noch gültig ist oder nicht, anwendbar2. Für die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsklausel spielt keine Rolle, dass sie vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung abgeschlossen worden ist3. II. Materielles 1. Darstellung der Standpunkte der Parteien 1.1 Begründung der klägerischen Rechtsbegehren